|
| |
|
AGB herunterladen: AGB.pdf
Lieferungs- und Leistungsbedingungen der
Network Defense ArGe Graupner & Streuber GbR
(im folgenden "Network Defense" genannt)
|
Stand
|
01.02.03
|
|
Teil
A
|
Softwareüberlassung
|
|
Teil
B
|
Consulting
|
|
SB
|
Schlußbestimmungen
|
Teil
A: Softwareüberlassung
A.1 Anwendungsbereich
Für
die Überlassung von Standardsoftware ("Standardsoftware") und für den Kunden erstellte Software ("Individual-Software")
(beides: "Vertragssoftware") gelten die nachfolgenden
Vertragsbedingungen.
Abweichende
Vereinbarungen, insbesondere Allgemeine Geschäftsbedingungen
des Kunden, werden nicht anerkannt, auch wenn ihnen nicht
ausdrücklich widersprochen wird.
A.2 Vertragsgegenstand
Network
Defense liefert dem Kunden die im Produktschein bezeichnete
Vertragssoftware nebst Bedienungsanleitung. Im Produktschein sind
Hardware- und Softwareumgebung, insbesondere das Betriebssystem,
festgelegt.
Die
von Network Defense geschuldete Leistung richtet sich bei
Standardsoftware nach der in der Bedienungsanleitung beschriebenen
Funktionalität. Bei Individualsoftware richtet sich die
geschuldete Leistung nach der vom Kunden vorzulegenden fachlichen
Feinspezifikation. Diese beschreibt richtig, vollständig und
abschließend den Leistungsumfang der von Network Defense zu
liefernden Vertragssoftware. Darüber hinaus werden in der
Feinspezifikation die Abnahmekriterien, insbesondere die vom Kunden
zu liefernden Testdaten für die Funktionalitätsprüfung,
festgelegt. Die Arbeiten zur Gewinnung der fachlichen
Feinspezifikation gehören nicht zu den Aufgaben von Network
Defense. Network Defense wird auf Anforderung den Kunden nach
Vorgabe der Anforderungsdefinition bei der Erarbeitung der
Feinspezifikation unterstützen. Diese Tätigkeit wird nach
den geltenden Stundensätzen von Network Defense nach Aufwand
gesondert vergütet.
Network
Defense ist nicht verpflichtet, über die im Produktschein
bezeichneten Arbeiten hinaus weitere Leistungen, wie z.B.
Einweisung, Installation, Anpassung, Pflege oder Schulung, zu
erbringen. Im übrigen werden zusätzliche Leistungen gegen
zusätzliche Vergütung aufgrund rechtlich selbstständiger
Vereinbarung erbracht.
A.3 Liefertermine
und Lieferfristen
Fristen
und Termine werden im Einzelvertrag schriftlich festgelegt, nur dann
sind sie verbindlich. Die Verbindlichkeit dieser Termine entfällt,
wenn der Kunde seinen Mitwirkungspflichten nicht vollständig
oder rechtzeitig nachkommt.
Gleiches
gilt, wenn die fachliche Feinspezifikation für die Erstellung
von Individualsoftware fehlerhaft, unvollständig, objektiv
nicht ausführbar oder nicht eindeutig ist. In diesem Fall wird
Network Defense dies dem Kunden unverzüglich nach Kenntnis
mitteilen und der Kunde innerhalb angemessener Frist für
Berichtigung und Anpassung der fachlichen Feinspezifikation sorgen.
Soweit
Änderungen oder Zusatzwünsche des Kunden Auswirkungen auf
die vereinbarten Termine haben, werden die Parteien mit Abschluss
der gesonderten Vereinbarung nach Ziffer 1.3 zugleich die
vereinbarten Termine anpassen. Unterbleibt eine Anpassung, so ist
Network Defense berechtigt, die Fristen nach billigem Ermessen zu
verlängern. Es gilt § 315 BGB.
A.4 Vergütung
Die
an Network Defense zu zahlende Vergütung richtet sich nach den
getroffenen Vereinbarungen, im übrigen nach der jeweils
gültigen Preisliste von Network Defense. Die Vergütung
schließt Transportkosten, Transportversicherungen sowie die
übliche Verpackung der Produkte sowie deren Rücknahme
gemäß Vorschriften der Verpackungsordnung ein. Bei der
Vergütung handelt es sich um Nettopreise ohne Mehrwertsteuer,
die dem Kunden in der jeweiligen gesetzlichen Höhe gesondert in
Rechnung gestellt wird.
Die
Vergütung wird fällig mit Übergabe der
Standardsoftware an den Kunden bzw. mit Abnahme der
Individualsoftware nach Maßgabe der Ziffer 5.2, spätestens
aber in zwei Wochen nach Rechnungsstellung sofern nichts anderes
schriftlich vereinbart wurde. Es ist Network Defense freigestellt,
bei Angebotserstellung Abschlagszahlungen festzulegen, die bei
Abschluss bestimmter Projektmeilensteine fällig werden.
A.5 Ablieferung
und Abnahme
Die
Ablieferung der Standardsoftware ist erfolgt, wenn dem Kunden die
Software auf einem Datenträger in der Gestaltung, die für
das im Produktschein ausgewiesene Betriebssystem erforderlich ist,
sowie die Bedienungsanleitung übergeben werden.
Die
Abnahme der Individualsoftware erfolgt unverzüglich mit
Durchführung der Abnahmeprüfung durch den Kunden. Die
Abnahmeprüfung ist vorzunehmen, sobald Network Defense dem
Kunden nach erfolgreichem Test der Software die Betriebsbereitschaft
mitgeteilt hat.
Die
Abnahmeprüfung erfolgt auf Grundlage der fachlichen
Feinspezifikation nach Ziffer 2.2 und insbesondere der dort
vereinbarten Abnahmekriterien. Entspricht die Software der
fachlichen Feinspezifikation, so erklärt der Kunde unverzüglich
die Abnahme.
Erklärt
der Kunde 7 Tage nach Mitteilung der Betriebsbereitschaft durch
Network Defense die Abnahme nicht und hat er in der Zwischenzeit
keine wesentlichen Mängel mitgeteilt, so gilt die Software als
abgenommen. Die Abnahme erfolgt auch dadurch, daß der Kunde
die Software in Gebrauch nimmt ohne zu erklären, daß der
Gebrauch erheblich herabgesetzt ist.
Treten
während der Abnahmeprüfung durch den Kunden Mängel
auf, so wird Network Defense diese in angemessener Frist beseitigen.
A.6 Mitwirkung
des Kunden
Der
Kunde wird zusätzliche Software, die für die Nutzung der
von Network Defense zu liefernden Vertragssoftware erforderlich ist,
auf eigene Kosten in der passenden, freigegebenen Version beschaffen
und rechtzeitig installieren, sofern nichts anderes schriftlich
vereinbart ist.
Der
Kunde wird Network Defense die zur Durchführung der Arbeiten
erforderlichen Unterlagen und Informationen sowie eventuell
erforderliche Räume, Personal und Geräte unverzüglich
unentgeltlich zur Verfügung stellen.
Der
Kunde ist verpflichtet, im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht sowie
bei der Nutzung der Vertragssoftware nur geeignete und im Hinblick
auf die Nutzung geschulte Mitarbeiter einzusetzen.
Der
Kunde wird, falls erforderlich, rechtzeitig geeignete Mitarbeiter in
die von Network Defense als zusätzliche Leistung im Sinne von
Ziffer 2.3 anzubietende Schulung entsenden. Diese Schulung umfasst
auch die Einweisung in die Nutzung der Vertragssoftware.
Der
Kunde wird die für Installation oder Betrieb der Software
notwendigen Einrichtungen rechtzeitig bereitstellen, insbesondere
das erforderliche Betriebssystem, Datenbank, Telekommunikations- und
Serviceprogramme (Tools) in der jeweils aktuellen bzw.
erforderlichen Version, sowie erforderliche sonstige Software. Der
Kunde sorgt insoweit für die notwendigen Nutzungsrechte. Er ist
für die Pflege und Aktualisierung dieser Software
verantwortlich, sofern dies nicht anders schriftlich vereinbart
wurde.
Der
Kunde verpflichtet sich zur rechtzeitigen Bereitstellung von
Testdaten, die hinsichtlich Umfang, Struktur und Ausgestaltung für
die zukünftige Anwendung repräsentativ sind. Diese
Verpflichtung umfasst auch die Bereitstellung von Testdaten, anhand
derer die Abnahmekriterien in der fachlichen Feinspezifikation
vereinbart werden. Die Einzelheiten hinsichtlich der Testdaten gibt
Network Defense im Bedarfsfalle vor.
Der
Kunde wird rechtzeitig vor Beginn der Erstellung von
Individualsoftware durch Network Defense die erforderliche fachliche
Feinspezifikation stellen. Ist die fachliche Feinspezifikation
fehlerhaft, unvollständig, objektiv nicht ausführbar oder
nicht eindeutig, so wird der Kunde nach entsprechender Anzeige durch
Network Defense innerhalb angemessener Frist für Berichtigung
und Anpassung sorgen. Wird Network Defense mit der Unterstützung
bei der Erstellung der fachlichen Feinspezifikation beauftragt, so
beschränkt sich die Verpflichtung des Kunden auf die Vorgabe
der Anforderungsdefinition.
Dem
Kunden obliegt, eine angemessene Datensicherung vorzunehmen und
damit sicherzustellen, daß Daten aus maschinenlesbarem
Datenmaterial mit vertretbarem Aufwand rekonstruiert werden können.
Bis zur Abnahme wird der Kunde ausschließlich Testdaten
verwenden bzw. Network Defense zur Verwendung überlassen.
Im
übrigen werden die Parteien im Einzelfall Einvernehmen darüber
erzielen, wann und in welcher Weise der Kunde weitere
Mitwirkungsleistungen zu erbringen hat. Der Umfang der
Mitwirkungsleistungen richtet sich insbesondere nach der Art der von
Network Defense zu erbringenden Leistungen. Network Defense ist
verpflichtet, die Mitwirkungsleistungen des Kunden möglichst
frühzeitig, in der Regel jedoch wenigstens 3 Arbeitstage vor
deren Bewirkung einzufordern, soweit die Parteien nicht abweichendes
vereinbart haben.
A.7 Gewährleistung
Die
Gewährleistungsfrist beginnt mit der Abnahme / Ablieferung und
beträgt 6 Monate.
Network
Defense hat während der Gewährleistungsfrist für
Mängel einzustehen, die bei der Übergabe der
Vertragssoftware vorhanden sind. Als Mängel gelten Abweichungen
der Vertragssoftware von der Bedienungsanleitung bzw. der fachlichen
Feinspezifikation, soweit diese Abweichungen die Tauglichkeit der
Vertragssoftware zum üblichen bzw. zwischen den Parteien
vorausgesetzten Gebrauch beeinträchtigen.
Der
Kunde wird eventuell auftretende Mängel unverzüglich und
möglichst schriftlich Network Defense mitteilen und dabei auch
angeben, wie sich der Mangel äußert und auswirkt und
unter welchen Umständen er auftritt. Network Defense wird
unverzüglich nach Eingang der Mängelmitteilung den
Dargestellten Mangel prüfen, analysieren und innerhalb
angemessener Frist Nachbesserung vornehmen. Network Defense ist
berechtigt, die Nachbesserung dadurch vorzunehmen, daß dem
Kunden eine geänderte Version der Vertragssoftware überlassen
wird, die diesen Mangel nicht mehr enthält. Gelingt Network
Defense die Mängelbeseitigung nicht innerhalb angemessener
Frist und schlägt sie auch innerhalb einer weiteren
angemessenen Frist, die der Kunde Network Defense gesetzt hat, fehl,
stehen dem Kunden die gesetzlichen Gewährleistungsrechte zu.
Der
Kunde wird Network Defense bei der Fehlerfeststellung und
-beseitigung unterstützen und unverzüglich Einsicht in die
Unterlagen gewähren, aus denen sich die näheren Umstände
des Auftretens des Mangels ergeben.
Network
Defense ist berechtigt, einen eventuell auftretenden Fehler zu
umgehen, wenn der Fehler selbst nur mit unverhältnismäßigem
Aufwand zu beseitigen ist und dadurch die Laufzeit oder das
Antwortzeitverhalten der Vertragssoftware nicht erheblich leidet.
Sind
etwa gemeldete Mängel nicht Network Defense zuzurechnen, wird
der Kunde den Zeitaufwand und die angefallenen Kosten vergüten.
Network
Defense ist nicht zur Gewährleistung verpflichtet, wenn an der
Vertragssoftware ohne ausdrückliche schriftliche Genehmigung
von Network Defense Änderungen vorgenommen wurden. Der Kunde
ist aber berechtigt, darzulegen und nachzuweisen, daß die
Änderungen in keinem Zusammenhang mit dem auftretenden Fehler
stehen und Analyse wie Behebung des Fehlers nicht wesentlich
erschweren. Die Gewährleistungspflicht von Network Defense
entfällt auch, wenn der Kunde die Vertragssoftware abweichend
von Ziffer 2.1 in anderer als in der vorgesehenen Hardware- oder
Softwareumgebung einsetzt.
Die
gesetzlichen Einschränkungen der Gewährleistung,
insbesondere die Obliegenheiten des Kunden nach §§ 377,
378 HGB, bleiben unberührt.
Network
Defense haftet gegenüber kaufmännischen Kunden nicht für
Mangelfolgeschäden und für den Verlust von Daten.
Insbesondere haftet Network Defense in keiner Weise für den
Verlust von Daten, wenn der Kunde entgegen Ziffer 6.8 vor Abnahme
der Vertragssoftware statt Testdaten Daten aus Produktivprozessen
verwendet bzw. Network Defense zur Verwendung überlässt.
Im übrigen gelten die Haftungsbeschränkungen der Ziffer 8.
A.8 Haftung
Eine
vertragliche oder außervertragliche Schadensersatzpflicht von
Network Defense sowie ihrer Erfüllungsgehilfen und Angestellten
besteht nur, sofern der Schaden auf grobe Fahrlässigkeit oder
Vorsatz zurückzuführen ist.
Network
Defense haftet gegenüber kaufmännischen Kunden
ausschließlich
a)
ohne Begrenzung der Schadenhöhe für Schäden, die
durch Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit der gesetzlichen
Vertreter oder leitenden Angestellten von Network Defense oder
schwerwiegendes Organisationsverschulden verursacht wurden;
b)
unter Begrenzung auf die Schäden, die aufgrund der
vertraglichen Verwendung der Vertragssoftware typisch und
vorhersehbar sind, für Schäden aus schuldhafter Verletzung
wesentlicher Vertragspflichten oder für Schäden, die von
Erfüllungsgehilfen von Network Defense grob fahrlässig
oder vorsätzlich ohne Verletzung wesentlicher Vertragspflichten
verursacht wurden;
c)
für jeden einzelnen Schaden maximal in Höhe der für
die betreffende Vertragssoftware vom Kunden geschuldete Vergütung.
Ein
Mitverschulden des Kunden, etwa aus Verletzung der
Mitwirkungspflichten nach Ziffer 6, ist diesem anzurechnen.
Die
Haftung für das Fehlen einer zugesicherten Eigenschaft oder
wegen Arglist bleibt unberührt.
A.9 Verjährung
Innerhalb
der Gewährleistungsfrist von 6 Monaten verjähren auch
Ansprüche auf Ersatz von Mangelfolgeschäden, soweit es
sich nicht um Ansprüche aus unerlaubter Handlung handelt. Im
übrigen verjähren Schadensersatzansprüche nach den
gesetzlichen Vorschriften, spätestens aber nach zwei Jahren ab
Erbringung der Leistung von Network Defense.
A.10 Rechtseinräumung
Der
Kunde wird die Vertragssoftware nur im vertragsmäßigen
Umfang nutzen.
Standardsoftware
darf nur an einer Einheit genutzt werden, wenn nicht Mehrfachnutzung
bzw. Netzeinsatz im Produktschein vorgesehen ist. Eine
Vervielfältigung der Standardsoftware über den im
Produktschein ausgewiesenen Umfang hinaus ist grundsätzlich
nicht erlaubt. Vorbehalten bleibt dem Kunden die Anfertigung einer
Sicherungskopie und die Fehlerbeseitigung an der Vertragssoftware,
soweit Network Defense seinen Gewährleistungspflichten nicht
innerhalb angemessener Nachfrist nachkommt. Unberührt bleiben
die Rechte des Kunden aus §§ 69d, 69e UrhG.
Der
Kunde verpflichtet sich, die Standardsoftware samt
Bedienungsanleitung und sonstigem Informationsmaterial sowie die
Sicherungskopie vor der unberechtigten Kenntnisnahme durch Dritte
sorgfältig zu schützen, wozu auch die Kenntnisnahme durch
unbefugte Mitarbeiter gehört. Der Kunde stellt Network Defense
von dem Schaden frei, der durch die Verletzung dieser Pflicht
entsteht.
Bei
der Lieferung von Individualsoftware erhält der Kunde ein nicht
ausschließliches Nutzungs- und Verwertungsrecht an der von
Network Defense zu erstellenden Vertragssoftware, einschließlich
eines Bearbeitungs-, Vervielfältigungs- und Verbreitungsrechts.
Diese Rechtseinräumung erstreckt sich nicht auf bereits
fertige, von Network Defense eingebrachten Standardmodule.
Der
Kunde erhält für Individualsoftware den Quellcode. Network
Defense ist bei der Lieferung von Standardsoftware nicht
verpflichtet, dem Kunden Quellcode zu überlassen.
Network
Defense verpflichtet sich für den Fall, daß die
Vertragssoftware Schutzrechte Dritter verletzt, den Kunden von
Ansprüchen Dritter freizustellen. Network Defense ist
berechtigt, zur Vermeidung von Schäden an den Kunden eine
geänderte Version der Vertragssoftware zu liefern, die nicht
mehr in Schutzrechte Dritter eingreift. Der Kunde wird Network
Defense unverzüglich von etwaiger Kenntnis über
Verletzungen der Schutzrechte von Network Defense durch Dritte
informieren. Ebenso wird der Kunde Network Defense informieren, wenn
er von Dritten wegen Schutzrechtsverletzungen durch die
Vertragssoftware in Anspruch genommen wird.
A.11 Eigentumsvorbehalt
Die gelieferte Vertragssoftware bleibt bis zur Bezahlung
der Vergütung und Tilgung aller aus der Geschäftsverbindung
bestehenden Forderungen als Vorbehaltsware das Eigentum von Network
Defense.
Teil
B: Consulting
B.1 Vertragsgegenstand
Network
Defense erbringt Leistungen im Zusammenhang mit der Einrichtung und
Installation von Produkten dritter Systemanbieter nach Maßgabe
des mit dem Kunden vereinbarten Leistungsverzeichnisses
("Consultingleistungen").
Stellt
sich heraus, daß die in das Leistungsverzeichnis aufgenommenen
Consultingleistungen nicht ausreichend zur Einrichtung und
Installation sind, ist Network Defense nur aufgrund eines
Zusatzauftrages zu weiteren Consultingleistungen verpflichtet.
Soweit
die Vertragsparteien den Einsatz von Network Defense zeitlich
begrenzen, erlischt die Leistungspflicht von Network Defense mit
Ablauf der Einsatzzeit unabhängig davon, ob die im
Leistungsverzeichnis vereinbarten Consultingleistungen vollständig
erbracht sind. Network Defense ist in diesem Fall bereit, einen
Zusatzauftrag über eine verlängerte Einsatzzeit
abzuschließen.
B.2 Vergütung
Mangels
abweichender Vereinbarung werden Consultingleistungen nach Aufwand
vergütet. Sonderaufwendungen, z.B. Reisekosten, werden dem
Kunden gesondert berechnet. Die maßgeblichen
Stundenverrechnungssätze ergeben sich aus der jeweils gültigen
Preisliste von Network Defense.
Die
Vergütung wird fällig mit Abnahme der Consultingleistungen
nach Maßgabe der Ziffer 3, spätestens aber zwei Wochen
nach Rechnungsstellung.
B.3 Abnahme
Die
Abnahme der Consultingleistung erfolgt unverzüglich mit
Durchführung der Abnahmeprüfung durch den Kunden. Die
Abnahmeprüfung ist vorzunehmen, soweit Network Defense dem
Kunden nach erfolgreichem Test der Software die Betriebsbereitschaft
mitgeteilt hat.
Entsprechen
die von Network Defense erbrachten Consultingleistungen dem
vereinbarten Leistungsverzeichnis, so erklärt der Kunde
unverzüglich die Abnahme. Im übrigen gelten die Regelungen
zur Abnahme unter Ziffer A.5.2 entsprechend.
Endet
das Vertragsverhältnis nach Ziffer 1.3, ohne das Network
Defense die Consultingleistungen vollständig erbracht hat,
werden die von Network Defense erbrachten Leistungen in einem
Abnahmeprotokoll festgehalten.
B.4 Gewährleistung
Network
Defense haftet ausschließlich für die nach den
Vertragsbedingungen zu erbringenden Consultingleistungen sowie deren
Übereinstimmung mit der Leistungsbeschreibung. Im Falle der
Ziffer 1.3 (Ablauf der Leistungszeit vor vollständiger
Erbringung der Consultingleistungen) beschränkt sich die
Gewährleistung von Network Defense auf die im Abnahmeprotokoll
nach Ziffer 3.3 dokumentierten Consultingleistungen. Jegliche
Haftung für Mängel der Produkte, auf die sich die
Leistungen von Network Defense beziehen, ist ausgeschlossen, soweit
es sich dabei nicht um von Network Defense gelieferte Produkte
handelt.
Soweit
Network Defense als Subunternehmer für Systemanbieter als
Auftraggeber tätig ist, wird network Defense vom Auftraggeber
von allen Ansprüchen freigehalten, die im Zusammenhang mit
einer Fehlerhaftigkeit der vom Auftraggeber gelieferten Produkte
bestehen.
B.5 Rechtseinräumung
Für die Einräumung von Nutzungs- und
Verwertungsrechten an den Produkten dritter Systemanbieter,
insbesondere für eine ausreichende Lizenzierung, ist Network
Defense nicht verantwortlich, soweit es sich dabei nicht um von
Network Defense gelieferte Produkte handelt.
B.6 Verweisklausel
Im übrigen gelten die Regelungen zu A. entsprechend
für Consultingleistungen, soweit nicht vorstehend besondere
Regelungen getroffen sind.
SB: Schlußbestimmungen
Die
Übertragung von Rechten und Pflichten aus diesem Vertrag durch
den Kunden an einen Dritten bedarf der vorherigen schriftlichen
Zustimmung durch Network Defense.
Der
Kunde ist nicht berechtigt, gegen Network Defense ein
Zurückbehaltungsrecht wegen anderer, nicht aus demselben
Vertrag stammender Ansprüche auszuüben. Die Aufrechnung
durch den Kunden ist ausgeschlossen, soweit der Kunde nicht mit
Ansprüchen gegenüber Network Defense aufrechnet, die
unstreitig oder rechtskräftig festgestellt sind.
Erfüllungsort
und Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus dem
Vertragsverhältnis ist Weißenfels.
Änderungen
oder Ergänzungen dieser Vereinbarung bedürfen der
Schriftform. Dies gilt auch für eine Aufhebung oder Abänderung
dieser Schriftformklausel.
Die
Unwirksamkeit einer oder mehrerer Bestimmungen dieser Vereinbarung
berühren die Wirksamkeit des Vertrages im übrigen nicht.
Die Vertragsparteien verpflichten sich, die unwirksame Bestimmung
durch eine wirksame Regelung zu ersetzen, die denen mit der
unwirksamen Bestimmung verfolgten wirtschaftlichen Zweck möglichst
nahe kommt. Gleiches gilt im Fall einer regelungsbedürftigen
Lücke des Vertrages.
Das
Rechtsverhältnis unterliegt deutschem Recht.
|
|
|